Tipps und Hinweise
Wissenwertes von A bis Z
Wir machen Ihnen den Besuch in unserer Apotheke leicht. Hier finden Sie grundsätzliche Informationen, mit denen das persönliche Beratungsgespräch bei uns einfacher und angenehmer wird.
Rot, blau, gelb oder grün: Das bedeuten die Farben Ihrer Rezepte
Die Farbkennzeichnungen der vom Arzt ausgestellten Rezepte und Verordnungen signalisieren in erster Linie die Abrechnungsart und Gültigkeitsdauer.
1. rot: Die Verordnungen auf dem roten Kassenrezept werden in der Regel von
der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dieses Rezept gilt vier Wochen
ab dem Ausstellungsdatum.
2. blau: Das blaue Privatrezept bekommen in der Regel nur Privatversicherte.
Gesetzlich Versicherte erhalten ein solches Rezept, wenn das verschriebene
Präparat nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört
und müssen die Kosten selbst übernehmen. Dieses Rezept kann bis zu drei
Monate nach Ausstellung eingelöst werden.
3. gelb: Aufgrund der strengen Auflagen müssen Betäubungsmittel und starke
Schmerzmittel auf einem gelben Rezept ausgestellt werden. Diese
Verordnung verfällt bereits nach sieben Tagen.
4. grün: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Arztes für ein
rezeptfreies Medikament als Erinnerung für den Patienten. Daher ist dieses
"grüne Rezept" auch unbegrenzt gültig.
Grundsätzlich gilt: Pro Rezept dürfen nur drei Arzneimittel verordnet werden (Ausnahme: das "Grüne Rezept").
(Quelle: dgk)
Apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig: der Unterschied
Apothekenpflichtige Arzneimittel erhalten Sie zwar ohne Rezept und Mitwirken des Arztes, aber trotzdem nur in der Apotheke. Der Grund: Hier ist eine Beratung des Apothekers erforderlich, um den richtigen Umgang mit den Medikamenten zu gewährleisten.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel hingegen bedürfen aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen einer Verordnung durch den Arzt.
Über die Verschreibungspflicht entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Neue Arzneimittel unterliegen dabei einer automatischen Verschreibungspflicht, die nach fünf Jahren endet und dann verlängert werden kann.
(Quelle: medizininfo.de)